Kommunale Kassenstatistik 2021:
Liquiditätskredite der Landkreise steigen weiter auf höchstem Niveau

Finanzen3
Pressemitteilung

Nach der aktuell veröffentlichten Kassenstatistik des Statistischen Bundesamtes sind die Liquiditätskredite der elf Landkreise aus Sachsen-Anhalt zum 31. Dezember 2021 gegenüber dem Vorjahr um weitere 2,5 v. H. auf nunmehr 273 Mio. Euro angewachsen.

Mit einem Pro Kopf-Wert von 167,52 Euro/EW bleiben die Landkreise aus Sachsen-Anhalt damit im Ländervergleich weiterhin an unrühmlicher zweiter Stelle, mit deutlichem Abstand gefolgt von Mecklenburg-Vorpommern (83,41 Euro/EW). Nur die Landkreise in Rheinland-Pfalz liegen Ende letzten Jahres mit 320,57 Euro/EW noch höher, obwohl der Wert - anders als in Sachsen-Anhalt - gegenüber 2020 (359,57 Euro/EW) stark gesunken ist.

„Der seit Jahren viel zu hohe Bestand an Kassenkrediten zeigt deutlich, dass die Landkreise in Sachsen-Anhalt für die ihnen übertragenen Aufgaben nicht auskömmlich finanziert sind. Insofern benötigen die Landkreise für die aktuellen Herausforderungen bei der umfassenden Betreuung der Ukraine-Flüchtlinge dringend zusätzliche Unterstützung von Bund und Land, um die erwartete Hilfe schnellstmöglich leisten zu können“, stellt Michael Ziche, Präsident des Landkreistages Sachsen-Anhalt, fest.

Kassenkredite der Landkreise nach Bundesländern am 31. Dezember 2021

Rheinland-Pfalz

320,57 Euro/EW

Sachsen-Anhalt

167,52 Euro/EW

Mecklenburg-Vorpommern

83,41 Euro/EW

Niedersachsen

39,74 Euro/EW

Sachsen

20,31 Euro/EW

Nordrhein-Westfalen

15,65 Euro/EW

Baden-Württemberg

12,26 Euro/EW

Bayern

11,28 Euro/EW

Schleswig-Holstein

7,41 Euro/EW

Brandenburg

0,62 Euro/EW

Hessen

0,51 Euro/EW

Thüringen

0,00 Euro/EW

Saarland

0,00 Euro/EW

(Quelle: Statistisches Bundesamt sowie eigene Berechnungen)

Hintergrund:

Die Landkreise sind im Gegensatz zu Bund, Land und Gemeinden die einzige Gebietskörperschaft, die über keine eigenen Steuereinnahmen verfügen. Um ihre gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllen zu können, sind sie daher auf einen angemessenen Finanzausgleich vom Land und verlässliche Kreisumlagezahlungen von ihren kreisangehörigen Gemeinden angewiesen.

Anlage


08.04.2022